Helmuth von Glasenapp-Stiftung



VERFASSUNG
der Helmuth von Glasenapp-Stiftung

§ 1
Die Stiftung führt den Namen »Helmuth von Glasenapp-Stiftung« und hat ihren Sitz in Wiesbaden.

§ 2
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke.
(2) Die Aufgabe der Stiftung ist es, der Förderung der deutschen Indienforschung zu dienen, insbesondere den Druck von kulturhistorischen Werken zu ermöglichen und finanzielle Beihilfen für Studienreisen zu gewähren.

§ 3
(1) Der der Stiftung zugedachte Kapitalbetrag von DM 150.000,-- ist zweckmäßig zu verwalten. Er ist mündelsicher oder in Werten anzulegen, die bei Beobachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns als sicher angesehen werden müssen.
(2) Die gleichfalls der Stiftung übertragenen Nutzungen aus den literarischen Werken des Professors Helmuth von Glasenapp sind anzusammeln und solange dem Stiftungskapital zuzuführen, bis dieses den Betrag von DM 200.000,- erreicht hat. Hat das Stiftungskapital den Betrag von DM 200.000,- überschritten, entscheidet der Vorstand darüber, ob und in welchem Umfange Nutzungen aus den literarischen Werken zur Erhöhung des Stiftungskapitals dienen sollen oder mit den Erträgnissen des Stiftungskapitals zur Ausschüttung gelangen.
(3) Die Erträge des Stiftungskapitals sind nach Abzug der laufenden Unkosten jährlich einmal für den Stiftungszweck auszuschütten.

§ 4
Etwaige Gewinne dürfen nur für verfassungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf niemand durch den Stiftungszweck fremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5
(1) der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens eines ein Fachgelehrter aus dem Gebiet der Indologie sein soll.
(2) Den ersten Vorstand bilden folgende, durch den Vorstand der Deutschen Morgenländi­schen Gesellschaft e. V. (Mainz) benannte Personen:
  1. H. Bechert, Göttingen Vorsitzender
  2. V. Sieveking stellv. Vorsitzender
  3. K. Wahl Schatzmeister
(3) Der Vorstand der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft e. V. bestimmt die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und hat den Stiftungsvorstand im Bedarfsfalle zu ergänzen oder neu zu benennen. Der Vorstand der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft ist auch berechtigt, Mitglieder des Stiftungsvorstandes abzuberufen. Im Falle der Auflösung der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft oder der Verhinderung des Vorstands der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft tritt an seine Stelle der Hessische Innenminister.
(4) Vertreten nach außen wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder, nämlich den Vorsitzenden und den Schatzmeister. Der stellvertretende Vorsitzende kann jeden der beiden gemeinsam vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; er ist beschlußfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen worden ist und wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung kann auch im schriftlichen Verfahren mit Stimmenmehrheit herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied dem schriftlichen Verfahren widerspricht.
(6) Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Ausschüttungen für den Stiftungszweck im Sinne von § 2 dieser Verfassung nach den Vorschlägen durch den Verwaltungsrat. Will der Vorstand von den Vorschlägen des Verwaltungsrates abweichen, so ist in einer vom Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufenden und zu leitenden gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Verwaltungsrat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Zur Beschlußfähigkeit dieser Versammlung müssen mindestens 4 Mitglieder von Vorstand und Verwaltungsrat anwesend sein.
(7) Die jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes ist unter Angabe der Namen und Anschriften der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 6
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die sämtlich Fachgelehrte aus dem Gebiet der Indologie sein müssen. Der Berufung in den Verwaltungsrat steht die Mitglied­schaft im Vorstand nicht entgegen; ein Mitglied des Vorstandes darf jedoch nicht zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltunsrates bestellt werden.
(2) Den ersten Verwaltungsrat bilden folgende durch den Vorstand der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft e. V. (Mainz) benannte Personen:
  1. W. Rau, Marburg/Lahn Vorsitzender
  2. K. Hoffmann, Erlangen stellv. Vorsitzender
  3. H. Bechert, Göttingen
  4. K. L. Janert, Köln
  5. H. v. Stietencron, Tübingen
(3) Der Vorstand der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft e. V. bestimmt die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und hat den Verwaltungsrat im Bedarfsfalle zu ergänzen oder neu zu benennen. Der Vorstand der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft ist auch berechtigt, Mitglieder des Verwaltungsrats abzuberufen. Im Falle der Auflösung der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft oder der Verhinderung des Vorstandes der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft tritt an seine Stelle zur Ausübung der ihm in diesem Absatz zustehenden Rechte die Philosophische Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, der Prof. von Glasenapp zuletzt angehörte.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, er ist beschlußfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen worden ist und wenigstens drei Mitglieder anwsend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlußfassung kann auch im schriftlichen Verfahren mit Stimmenmehrheit herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied dem schriftlichen Verfahren widerspricht.
(5) Der Verwaltungsrat hat dem Vorstand Vorschläge über die Verwendung der Ausschüttungen zu machen.

§ 7
Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates führen ihre Geschäfte ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Falls einem Mitglied für besonders schwierige oder zeitraubende Arbeitsleisungen eine Entschädigung durch den Vorstand zugebilligt werden soll, ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

§ 8
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Vorstand und Verwaltungsrat sind von dem jeweiligen Vorsitzenden wenigstens einmal im Jahre einzuberufen. Bei gemeinsamen Sitzungen leitet der Vorsitzende des Vorstandes die Versammlung.
(3) Der Vorstand hat die Rechnungsunterlagen zu überprüfen und zur Prüfung der Jahresrechung einen unabhängigen Rechnungsprüfer zu bestellen.
(4) Der Vorstand kann unter Abschluß von Dienstverträgen die erforderlichen Hilfskräfte annehmen. Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder können nicht Angestellte der Stiftung sein.

§ 9
(1) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die Eberhard-Karls-Universität Tübingen zur Verfügung durch die Philosophische Fakultät.
(2) Diese hat das Stiftungsvermögen den Zielen der Stiftung entsprechend unmittelbar und ausschließlich für ähnliche gemeinnützige Zwecke zur Förderung der deutschen Indienforschung zu verwenden oder einer anderen als gemeinnützig anerkannten rechtsfähigen Stiftung mit ähnlichen Zielen zu übertragen.
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Vorstehende Satzung wurde durch Beschluß des Hessischen Ministers des Innern vom 21. April 1964 gemäß §80 BGB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 preuß AVBGB genehmigt.
 
 
Bescheid

Gemäß § 9 Hessisches Stiftungsgesetz vom 04.04.1966 (GVBl. I S. 77) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1984 (GVBl. I S. 344) wird auf Antrag des Vorstandes der
Helmut von Glasenapp-Stiftung,
Sitz Wiesbaden

§ 2 der Stiftungsverfassung wie folgt geändert:
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke im Sinne des § 52 (1), vor allem aber von Ziff. (2), im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I, S. 613, am 16.03.1976).
(2) Aufgabe der Stiftung ist es, der Förderung der deutschen Indienforschung zu dienen, insbesondere den Druck von kulturhistorischen Werken zu ermöglichen und finanzielle Beihilfen für Studienreisen zu gewähren.
(3) Hierbei ist die Stiftung selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, ebenso nicht bei allen ihren übrigen Handlungen.
(4) Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung, sie sind ehrenamtlich tätig.
 

Darmstadt, den 14. Dez. 1987
Der Regierungspräsident in Darmstadt
Im Auftrage
- Siegel und Unterschrift -
(Schmidt)

- gebührenfrei -
III 6/11a - 25d o4/11 (14) - 16 -
 


 Helmuth von Glasenapp-Stiftung - Rechtsfähigkeit verliehen mit Beschluss der Hessischen Landesregierung vom 21.04.1964