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VERFASSUNG
der Helmuth von Glasenapp-Stiftung
§ 1
Die Stiftung führt den Namen »Helmuth von Glasenapp-Stiftung« und hat ihren Sitz in
Wiesbaden.
§ 2
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke.
(2) Die Aufgabe der Stiftung ist es, der Förderung der deutschen Indienforschung zu dienen,
insbesondere den Druck von kulturhistorischen Werken zu ermöglichen und finanzielle Beihilfen
für Studienreisen zu gewähren.
§ 3
(1) Der der Stiftung zugedachte Kapitalbetrag von DM 150.000,-- ist zweckmäßig zu
verwalten. Er ist mündelsicher oder in Werten anzulegen, die bei Beobachtung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns als sicher angesehen werden müssen.
(2) Die gleichfalls der Stiftung übertragenen Nutzungen aus den literarischen Werken des Professors
Helmuth von Glasenapp sind anzusammeln und solange dem Stiftungskapital zuzuführen, bis dieses den
Betrag von DM 200.000,- erreicht hat. Hat das Stiftungskapital den Betrag von DM 200.000,-
überschritten, entscheidet der Vorstand darüber, ob und in welchem Umfange Nutzungen aus den
literarischen Werken zur Erhöhung des Stiftungskapitals dienen sollen oder mit den Erträgnissen des
Stiftungskapitals zur Ausschüttung gelangen.
(3) Die Erträge des Stiftungskapitals sind nach Abzug der laufenden Unkosten jährlich einmal für
den Stiftungszweck auszuschütten.
§ 4
Etwaige Gewinne dürfen nur für verfassungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Stiftung darf niemand durch den Stiftungszweck fremde Verwaltungsaufgaben oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5
(1) der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens eines ein Fachgelehrter aus dem
Gebiet der Indologie sein soll.
(2) Den ersten Vorstand bilden folgende, durch den Vorstand der Deutschen MorgenländiÂschen
Gesellschaft e. V. (Mainz) benannte Personen:
- H. Bechert, Göttingen Vorsitzender
- V. Sieveking stellv. Vorsitzender
- K. Wahl Schatzmeister
(3) Der Vorstand der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft e. V. bestimmt die Amtszeit der
Mitglieder des Stiftungsvorstandes und hat den Stiftungsvorstand im Bedarfsfalle zu ergänzen
oder neu zu benennen. Der Vorstand der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft ist auch
berechtigt, Mitglieder des Stiftungsvorstandes abzuberufen. Im Falle der Auflösung der
Deutschen Morgenländischen Gesellschaft oder der Verhinderung des Vorstands der Deutschen
Morgenländischen Gesellschaft tritt an seine Stelle der Hessische Innenminister.
(4) Vertreten nach außen wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder, nämlich den
Vorsitzenden und den Schatzmeister. Der stellvertretende Vorsitzende kann jeden der beiden
gemeinsam vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; er ist beschlußfähig,
wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen worden ist und wenigstens zwei Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlußfassung kann auch im schriftlichen Verfahren mit Stimmenmehrheit
herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied dem schriftlichen Verfahren widerspricht.
(6) Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Ausschüttungen für den
Stiftungszweck im Sinne von § 2 dieser Verfassung nach den Vorschlägen durch den
Verwaltungsrat. Will der Vorstand von den Vorschlägen des Verwaltungsrates abweichen, so ist
in einer vom Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufenden und zu leitenden gemeinsamen Sitzung von
Vorstand und Verwaltungsrat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Zur Beschlußfähigkeit
dieser Versammlung müssen mindestens 4 Mitglieder von Vorstand und Verwaltungsrat anwesend sein.
(7) Die jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes ist unter Angabe der Namen und Anschriften der
Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 6
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die sämtlich Fachgelehrte aus dem Gebiet der
Indologie sein müssen. Der Berufung in den Verwaltungsrat steht die MitgliedÂschaft im Vorstand
nicht entgegen; ein Mitglied des Vorstandes darf jedoch nicht zum Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltunsrates bestellt werden.
(2) Den ersten Verwaltungsrat bilden folgende durch den Vorstand der Deutschen Morgenländischen
Gesellschaft e. V. (Mainz) benannte Personen:
- W. Rau, Marburg/Lahn Vorsitzender
- K. Hoffmann, Erlangen stellv. Vorsitzender
- H. Bechert, Göttingen
- K. L. Janert, Köln
- H. v. Stietencron, Tübingen
(3) Der Vorstand der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft e. V. bestimmt die Amtszeit der
Mitglieder des Verwaltungsrates und hat den Verwaltungsrat im Bedarfsfalle zu ergänzen oder
neu zu benennen. Der Vorstand der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft ist auch berechtigt,
Mitglieder des Verwaltungsrats abzuberufen. Im Falle der Auflösung der Deutschen
Morgenländischen Gesellschaft oder der Verhinderung des Vorstandes der Deutschen
Morgenländischen Gesellschaft tritt an seine Stelle zur Ausübung der ihm in diesem Absatz
zustehenden Rechte die Philosophische Fakultät der Eberhard-Karls-Universität
Tübingen, der Prof. von Glasenapp zuletzt angehörte.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, er ist
beschlußfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen worden ist und
wenigstens drei Mitglieder anwsend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Die
Beschlußfassung kann auch im schriftlichen Verfahren mit Stimmenmehrheit herbeigeführt
werden, wenn kein Mitglied dem schriftlichen Verfahren widerspricht.
(5) Der Verwaltungsrat hat dem Vorstand Vorschläge über die Verwendung der
Ausschüttungen zu machen.
§ 7
Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates führen ihre Geschäfte
ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Falls einem Mitglied für besonders
schwierige oder zeitraubende Arbeitsleisungen eine Entschädigung durch den Vorstand
zugebilligt werden soll, ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
§ 8
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Vorstand und Verwaltungsrat sind von dem jeweiligen Vorsitzenden wenigstens einmal im Jahre
einzuberufen. Bei gemeinsamen Sitzungen leitet der Vorsitzende des Vorstandes die Versammlung.
(3) Der Vorstand hat die Rechnungsunterlagen zu überprüfen und zur Prüfung der
Jahresrechung einen unabhängigen Rechnungsprüfer zu bestellen.
(4) Der Vorstand kann unter Abschluß von Dienstverträgen die erforderlichen
Hilfskräfte annehmen. Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder können nicht Angestellte
der Stiftung sein.
§ 9
(1) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die
Eberhard-Karls-Universität Tübingen zur Verfügung durch die Philosophische
Fakultät.
(2) Diese hat das Stiftungsvermögen den Zielen der Stiftung entsprechend unmittelbar und
ausschließlich für ähnliche gemeinnützige Zwecke zur Förderung der
deutschen Indienforschung zu verwenden oder einer anderen als gemeinnützig anerkannten
rechtsfähigen Stiftung mit ähnlichen Zielen zu übertragen.
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Vorstehende Satzung wurde durch Beschluß des Hessischen Ministers des Innern vom 21. April
1964 gemäß §80 BGB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 preuß AVBGB genehmigt.
Bescheid
Gemäß § 9 Hessisches Stiftungsgesetz vom 04.04.1966 (GVBl. I S. 77) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18.12.1984 (GVBl. I S. 344) wird auf Antrag des Vorstandes der
Helmut von Glasenapp-Stiftung,
Sitz Wiesbaden
§ 2 der Stiftungsverfassung wie folgt geändert:
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
(wissenschaftliche) Zwecke im Sinne des § 52 (1), vor allem aber von Ziff. (2), im Sinne des
Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (veröffentlicht im
Bundesgesetzblatt I, S. 613, am 16.03.1976).
(2) Aufgabe der Stiftung ist es, der Förderung der deutschen Indienforschung zu dienen,
insbesondere den Druck von kulturhistorischen Werken zu ermöglichen und finanzielle Beihilfen
für Studienreisen zu gewähren.
(3) Hierbei ist die Stiftung selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke,
ebenso nicht bei allen ihren übrigen Handlungen.
(4) Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die
verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Stiftung, sie sind ehrenamtlich tätig.
Darmstadt, den 14. Dez. 1987
Der Regierungspräsident in Darmstadt
Im Auftrage
- Siegel und Unterschrift -
(Schmidt)
- gebührenfrei -
III 6/11a - 25d o4/11 (14) - 16 -
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